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Ausnahmebestimmung zum gewerblichen UAS Betrieb

Da C2-klassifizierte Drohnen derzeit noch nicht am Markt verfügbar sind, hat das BMDV eine Ausnahmebestimmung zum gewerblichen Betrieb in der offenen Kategorie, Unterkategorie A2, erlassen. Diese ermöglicht es Betreibern von sog. Bestandsdrohnen, die nicht zu Sport- und Freizeitzwecken eingesetzt werden, den horizontalen Mindestabstand zu unbeteiligten Personen zu verringern. Die weiteren Einzelheiten finden Sie im folgenden Erlass (Az. LF/6312.1/8 vom 03. Januar 2022). Dieser Erlass ist gültig bis zum 31. August 2022. Am 28. Juli wurde dieser im Rahmen einer Allgemeinverfügung vom Luftfahrt-Bundesamt (Aktenzeichen: B5-30103-2022-01) bis zum 31. August 2023 verlängert.

Da C2-klassifizierte Drohnen derzeit immer noch nicht am Markt verfügbar sind, hat das Luftfahrt-Bundesamt die Ausnahmebestimmung zum gewerblichen Betrieb in der offenen Kategorie, Unterkategorie A2, verlängert. Diese ermöglicht es Betreibern von sog. Bestandsdrohnen, die nicht zu Sport- und Freizeitzwecken eingesetzt werden, den horizontalen Mindestabstand zu unbeteiligten Personen zu verringern. Die weiteren Einzelheiten finden Sie im Bescheid (Aktenzeichen: B5-30103-2022-01).


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