Titelbild: Eine Drohne fliegt neben einem Kran

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Registrierung & Qualifikation für den Drohnenbetrieb in Deutschland


Registrierung als Drohnenpilotin oder -pilot

Privatperson und Unternehmen müssen für den Betrieb von Drohne folgende Vorgaben erfüllen:

Grundsätzlich muss zunächst zwischen UAS-Betreiber und Fernpilot unterschieden werden.

Ein UAS-Betreiber beabsichtigt den Betrieb einer Drohne. Ein Fernpilot ist hingegen die Person, die die Drohne im Flug tatsächlich steuert. Wenn Privatpersonen eine Drohne betreiben, sind Betreiber und Fernpilot dieselbe Person.

Der UAS-Betreiber mit Hauptwohnsitz in Deutschland ist gemäß § 66a Abs. 3 LuftVG verpflichtet, sich beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zu registrieren, sobald er eine Drohne mit einer Startmasse von mehr als 249 g betreiben möchte. Eine Registrierung ist ebenfalls notwendig, wenn eine Drohne unter 250 g betrieben wird, die über einen Sensor zur Erfassung von personenbezogenen Daten, z. B. über eine (Video-, Foto-, Infrarot-)Kamera, Mikrofon, etc., verfügt.

Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Betreiberregistrierung stellt das Luftfahrt-Bundesamt bereit.

Zur Betreiberregistrierung werden folgende Informationen/Unterlagen benötigt:

Natürliche Person / Privatperson

Juristische Person

  • Vollständiger Name gem. Ausweisdokument,
  • Geburtsdatum,
  • Scan eines offiziellen gültigen Ausweisdokumentes (Personalausweis oder Pass), aus dem oben genannte Daten sowie das Gültigkeitsdatum hervorgehen (Format: PNG, JPG oder JPEG)
  • Anschrift,
  • E-Mailadresse,
  • Telefonnummer,
  • Name des Versicherers und Nummer der Versicherungspolice
  • Vollständiger Name gem. offizieller Dokumente (z. B. Handelsblattauszug, Vereinsregistereintrag),
  • Scan eines offiziellen gültigen Dokumentes (z. B. Handelsregisterauszug, Vereinsregisterauszug), aus dem die Existenz dieser juristischen Person hervorgeht (Format: PDF, PNG, JPG oder JPEG),
  • Anschrift,
  • E-Mailadresse,
  • Telefonnummer,
  • Name des Versicherers und Nummer der Versicherungspolice


Jeder UAS-Betreiber erhält nach seiner Registrierung als Betreiber eine elektronische Registrierungsnummer (e-ID). Pro Person wird immer nur eine e-ID vergeben, um eine eindeutige Zuordnung zu gewährleisten. Alle zugehörigen Drohnen werden dann mit dieser Nummer gekennzeichnet.


Qualifikation für den Drohnenbetrieb in Deutschland

Als Fernpilotin oder -pilot in der offenen Kategorie sind Sie verpflichtet, den EU‑Kompetenznachweis (A1/A3) oder das EU-Fernpiloten-Zeugnis (A2) zu absolvieren. Diese müssen vor dem ersten UAS-Flug vorliegen, sofern das UAS eine höchstzulässige Startmasse (MTOM) von mindestens 250 g besitzt. Unterhalb von 250 g MTOM ist kein Kompetenznachweis erforderlich, die Absolvierung EU‑Kompetenznachweis (A1/A3) wird jedoch empfohlen.

EU-Kompetenznachweis (A1/A3)

Das Luftfahrt-Bundesamt bietet ein entsprechendes Training und die Online-Prüfung zur Erlangung des EU-Kompetenznachweis an.

Muster EU-Kompetenznachweis mit Logos von EASA, LBA, Deutschland im EU Kreis, A1/A3 und QR-Code. Text:"Nachweis über den Abschluss eines Online-Lehrgangs" ausgestellt auf Maximillian Mustermann.

 

Fernpilotenzeugnis (A2)

Zusätzlich benötigen Fernpiloten, die in der Unterkategorie A2 operieren wollen, ein EU-Fernpilotenzeugnis. Dazu ist u. a. eine weitere, aufbauende Theorieprüfung abzulegen. Das Luftfahrt-Bundesamt stellt eine Liste mit anerkannten Prüfstellen für das Ablegen der Prüfung zur Verfügung.

Muster Fernpilotenzeugnis mit Logos von EASA, LBA, Deutschland im EU Kreis, A1/A3 und QR-Code. Text:"Fernpilotenzeugnis" ausgestellt auf Maximillian Mustermann.


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