Bis zum Ende der Befristung der Allgemeinverfügung vom 18.10.2024 des Bundesministeriums für Verkehr, Aktenzeichen PG Unb LF 6312.1/54 am 20.06.2025 wird absehbar keine Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 in Kraft treten, die einen UAS-Betrieb in der „speziellen“ Kategorie praxisgerecht integriert. Somit blieben bei Auslaufen der Allgemeinverfügung die Probleme bei der Rechtsanwendung vor allem für die Vorgaben in der „speziellen“ Kategorie gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 weiterhin bestehen. Damit grundsätzlich auch weiterhin ein UAS-Betrieb in Kontrollzonen nicht durch in der Praxis nicht umsetzbare Vorgaben aus dem EU-Recht verhindert wird, sind daher auch weiterhin Ausnahmen von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 erforderlich.
Bitte beachten Sie die Allgemeinverfügungen: